Hallo! Die ist ein Urteil des Oberlandesgericht´s München:
Betritt ein Fremder ein Haus durch die unversperrte Haustür, weil - was er wußte - die Klingel nicht funktioniert und erhält er auf sein Klopfen vor der Wohnzimmertür keine Antwort, weil dort der Staubsauger läuft, dann liegt eine grob fahrlässige Selbstgefährdung vor, wenn diese Person die Wohnzimmertür öffnet, obwohl die dort befindlichen Hunde laut bellen, und von einem der im Wohnzimmer befindlichen Hunde im Bereich des Knies gebissen wird.
In einem solchen Fall hat der Geschädigte keine Anspruch auf ein Schmerzensgeld vom Hundehalter. Der Verletzte hat selbst schuldhaft gehandelt, weil er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch angewandt hätte, um sich vor Schaden zu bewahren. Er hat auf eigene Gefahr gehandelt und sich selbst in Gefahr gebracht.